Steuern

§13b UStG: Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

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Erbringst du eine Bauleistung an einen Unternehmer, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, schuldet dieser die Umsatzsteuer – nicht du. Du stellst netto.

Wann §13b greift

Es muss eine Bauleistung sein: Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken. Reine Wartung unter bestimmten Bagatellgrenzen und Materiallieferung ohne Einbau fallen nicht darunter.

Der Kunde muss nachhaltig Bauleistungen erbringen. Nachweis ist die Freistellungsbescheinigung nach §48b EStG oder der Nachweis USt 1 TG des Finanzamts. Lass dir den Nachweis geben und lege ihn ab.

Was auf die Rechnung gehört

Nettobetrag ohne Umsatzsteuerausweis plus der ausdrückliche Satz: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§13b UStG)“.

Weist du versehentlich Umsatzsteuer aus, schuldest du sie zusätzlich – der Kunde zahlt sie dir aber häufig nicht. Rechnung sofort korrigieren.

Typische Fehler auf der Baustelle

Privatkunden fallen nie unter §13b. Auch ein Bauträger, der ausschließlich eigene Grundstücke bebaut und verkauft, gilt nicht automatisch als Bauleistender.

Bei Mischleistungen entscheidet der Schwerpunkt. Lieferst du eine Küche und baust sie ein, ist das je nach Umfang Werklieferung – im Zweifel vorab klären.

Bewahre die USt-1-TG-Bescheinigung deines Auftraggebers zwingend auf. Ohne sie trägst du im Zweifel das Steuerrisiko.

Redaktioneller Praxishinweis, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Bei individuellen Fragen sprich mit deinem Steuerberater.