Steuern

Kleinunternehmerregelung §19: Wann sie sich für dich lohnt

6 Min. Lesezeit

Als Kleinunternehmer weist du keine Umsatzsteuer aus und musst keine Voranmeldung abgeben. Klingt bequem – kostet dich aber bei jeder Materialrechnung 19 % Vorsteuer, die du nicht zurückholen kannst.

Die Grenzen

Die Regelung gilt, wenn dein Umsatz im Vorjahr unter der gesetzlichen Grenze lag und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht darüber liegt. Prüfe die aktuellen Beträge einmal jährlich, sie wurden zuletzt mehrfach angehoben.

Maßgeblich ist der Gesamtumsatz, nicht der Gewinn. Ein Malerbetrieb mit hohem Materialdurchlauf reißt die Grenze deutlich früher als eine reine Dienstleistung.

Die Faustregel für Handwerker

Arbeitest du überwiegend für Privatkunden und hast wenig Materialeinsatz, ist §19 attraktiv: Du bist am Markt schlicht 19 % günstiger.

Arbeitest du überwiegend für Firmen, Bauträger oder Hausverwaltungen, ist die Regelbesteuerung fast immer besser. Deinem gewerblichen Kunden ist die Umsatzsteuer egal, er zieht sie als Vorsteuer ab – dir aber nicht.

Investierst du gerade in Fahrzeug, Maschinen oder Werkstatt, verlierst du als Kleinunternehmer viel Geld: Bei 40.000 € Investition sind das rund 6.400 € nicht erstattete Vorsteuer.

Wechsel und Bindung

Du kannst freiwillig zur Regelbesteuerung optieren – dann bist du fünf Kalenderjahre daran gebunden. Diese Entscheidung also nicht nebenbei treffen.

Rutschst du über die Grenze, giltst du ab dem Folgejahr automatisch als Regelbesteuerer. Stelle deine Preisliste rechtzeitig um, sonst zahlst du die Steuer aus der eigenen Marge.

Checkliste

  • Vorjahresumsatz geprüft
  • Kundenstruktur bewertet (privat vs. gewerblich)
  • Geplante Investitionen berücksichtigt
  • §19-Hinweis in der Rechnungsvorlage hinterlegt

Redaktioneller Praxishinweis, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Bei individuellen Fragen sprich mit deinem Steuerberater.